916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Der Kantonstierarzt verhängt über den verseuchten Bestand die einfache Sperre 2. Grades.
Eier aus dem verseuchten Bestand müssen unschädlich beseitigt werden. Der Kantonstierarzt kann bewilligen, dass Eier als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, wenn sie auf direktem Weg in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht und dort aufgeschlagen und erhitzt werden. Er informiert den Kantonschemiker über die Bewilligung.1
Der Kantonstierarzt ordnet in Abweichung von Artikel 88 keine Schutz- und Überwachungszonen an.
Er scheidet um den verseuchten Bestand ein Restriktionsgebiet aus und kann in diesem Gebiet Untersuchungen in weiteren Tierhaltungen und Massnahmen nach den Artikeln 89–92, 122b und 122c anordnen. Der Umfang des Restriktionsgebietes wird vom BLV nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt.
Der Kantonstierarzt kann in Absprache mit dem BLV Ausnahmen von der nach Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b anzuordnenden Tötung der empfänglichen Tiere gewähren.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691). ↩
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