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Art. 125

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle

Tritt die Newcastle-Krankheit bei anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln als Hausgeflügel und Tauben auf, so finden die Vorschriften betreffend die Schutz- und Überwachungszonen keine Anwendung.

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