Zurück zum Gesetz

Art. 126c

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Als empfänglich für die Schaf- und Ziegenpocken gelten Schafe und Ziegen.
  2. Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.