916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf deren Verlangen jederzeit Einsicht in die Daten über Klauentiere, die Bestandeskontrollen und die Begleitdokumente zu gewähren.1
Die Empfänger der Begleitdokumente können die darin enthaltenen Angaben frei verwenden.
Die Daten über Klauentiere, die Bestandeskontrollen sowie die Begleitdokumente und ihre Kopien sind während drei Jahren in schriftlicher oder elektronischer Form aufzubewahren.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2069). ↩
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