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Art. 135

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit der Schweine.
  2. Wird die Aujeszkysche Krankheit bei anderen Haustieren festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt in den gefährdeten Schweinebeständen eine epidemiologische Abklärung an.

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