916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Aujeszkyscher Krankheit im verseuchten Schweinebestand folgende Massnahmen an:
die einfache Sperre 1. Grades;
die Schlachtung verdächtiger und verseuchter Tiere;
die Bekämpfung der Mäuse und Ratten;
die Reinigung und die Desinfektion der Stallungen nach Entfernung der verseuchten und verdächtigen Tiere.
Er hebt die Sperre auf, nachdem:
alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
die zweimalige, im Abstand von 21 Tagen durchgeführte serologische Untersuchung aller Zuchttiere und einer repräsentativen Anzahl Masttiere einen negativen Befund ergeben hat; die erste Probe darf frühestens 21 Tage nach der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres entnommen werden.
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