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Art. 154

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose der Rinder ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand an:
    1. die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts;
    2. die bakteriologische Untersuchung aller Nachgeburten und abortierten Föten, bis der Verdacht widerlegt ist.
  2. Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn zwei blutserologische Untersuchungen aller Tiere, die älter sind als zwölf Monate, einen negativen Befund ergeben haben. Die zweite Untersuchung hat 40 bis 60 Tage nach der ersten zu erfolgen.

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