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Art. 156

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen informiert wird.
  2. Die Schlachtung muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.
  3. Der amtliche Tierarzt erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des Kantonstierarztes.

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