916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren trifft der Kantonstierarzt die folgenden Massnahmen:
Er informiert unverzüglich die kantonalen Jagdverwaltungen und die Jägerschaft.
Er ordnet die Untersuchung der erlegten und der verendet aufgefundenen Wildtiere an.
Er informiert die Tierhalter über die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haustieren und freilebenden Tieren.
Wird die Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren festgestellt, so legt der Kantons-tierarzt nach Anhören des BLV Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest. In diesen trifft er die folgenden Massnahmen:
Er ordnet die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen.
Er trifft die Massnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildtieren.
Er trifft alle weiteren Massnahmen, die notwendig sind, um die Seuche auszurotten.
Er kann in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten regional eine Erhöhung der Abschüsse oder eine Einschränkung oder ein Verbot der Jagd auf Wildtiere anordnen.
Er trifft die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und Absatz 3 nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde.
Das BLV koordiniert die Bekämpfungsmassnahmen der Kantone. Es erlässt nach Anhören des BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren.
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