916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IBR/IPV die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
verdächtige und verseuchte Tiere geschlachtet werden;
Milchrückstände, die bei der Verarbeitung von Milch aus gesperrten Beständen anfallen, pasteurisiert werden, bevor sie an Kälber verfüttert werden;
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
Er hebt die Sperre auf, nachdem die blutserologische Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergeben hat. Die Proben dürfen frühestens 30 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erhoben werden.
Wird die Seuche bei Kameliden oder Hirschen festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt alle Massnahmen an, die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche erforderlich sind.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
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