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Art. 175

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, unter Vorbehalt von Artikel 181, für die Bekämpfung der Transmissiblen spongiformen Enzephalopatien (TSE) von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung.

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