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Art. 17c

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Die Tierärzte erfassen die bei der Kennzeichnung oder der Überprüfung der Kennzeichnung erhobenen Daten in der Hundedatenbank.
  2. Sie können für die Hundehalter und für die Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, den Tod eines Hundes in der Hundedatenbank erfassen.

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