Zurück zum Gesetz

Art. 17f

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Die Betreiberin der Hundedatenbank erfasst die nach Artikel 17a Absätze 3 und 4 gemeldeten Daten.
  2. Sie kann für die zur Erfassung von Daten verpflichteten Personen, Institutionen und Behörden die entsprechenden Daten in der Hundedatenbank erfassen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.