916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Verdacht auf PRRS liegt vor, wenn:
sich vermehrt Aborte oder Frühgeburten ereignen;
über mehrere Wochen gehäuft Saugferkelverluste von mehr als 15 Prozent auftreten;
gehäuft Todesfälle bei Muttersauen festgestellt werden;
ein Abfall der Mastleistung um mehr als 20 Prozent beobachtet wird;
die serologische Untersuchung bei einem Tier einen positiven Befund ergeben hat; oder
für eine künstliche Besamung, eine Übertragung von Eizellen oder einen Embryotransfer importierte Samen, Eizellen oder Embryonen verwendet werden.
Ein Verdacht nach Absatz 1 Buchstabe f liegt nicht vor, wenn für eine künstliche Besamung, eine Übertragung von Eizellen oder einen Embryotransfer tiefgefrorene importierte Samen, Eizellen oder Embryonen verwendet werden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Den Spendertieren wurde am Tag der Entnahme des Zuchtmaterials Blut entnommen, das serologisch und virologisch mit negativem Befund auf PRRS untersucht wurde.
Bei Spenderebern wurde der entnommene Samen mit negativem Befund auf das PRRS-Virus untersucht.
Die Besamung, die Übertragung der Eizellen oder der Embryotransfer erfolgt frühstens 90 Tage nach der Entnahme des Zuchtmaterials; im Betrieb, in dem die Spendertiere gehalten werden, werden in diesem Zeitraum regelmässige serologische Untersuchungen auf PRRS durchgeführt, und diese Untersuchungen haben durchgehend negative Befunde ergeben.
Die für die Untersuchungen nach den Buchstaben a–c verwendeten Methoden wurden vom IVI beurteilt und als geeignet befunden.
Absatz 2 Buchstaben a, b und d gilt sinngemäss für frischen Samen, sofern dieser aus einem Herkunftsland stammt, das anerkannt frei von PRRS ist.
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