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Art. 189a

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Besnoitiose bei Rindern.
  2. Besnoitiose liegt vor, wenn:
    1. die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat; oder
    2. im UntersuchungsmaterialBesnoitia besnoiti nachgewiesen wurde.
  3. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben.

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