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Art. 18b

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Bei Geflügelhaltungen in den folgenden Grössen müssen die Tierhalter der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank innert zehn Tagen das Einstallen einer neuen Herde melden:
    1. Zuchttiere der Mast- und der Legelinie: wenn die Geflügelhaltung mehr als 250 Plätze umfasst;
    2. Legehennen: wenn die Geflügelhaltung mehr als 1000 Plätze umfasst;
    3. Mastpoulets: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 333 m2beträgt;
    4. Masttruten: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 200 m2beträgt.
  2. Die Mastgeflügelorganisationen müssen dem BLV jährlich eine aktuelle Liste ihrer Mitglieder zustellen, die eine Geflügelhaltung nach Absatz 1 Buchstaben c und d bewirtschaften. Das BLV stellt die Liste den kantonalen Veterinärämtern zur Verfügung.

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