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Art. 193

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand an:
    1. die einfache Sperre 1. Grades bis zur Widerlegung des Verdachts;
    2. die Untersuchung aller Tiere.
  2. Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische oder die allergische Untersuchung aller Tiere, die älter sind als sechs Monate, einen negativen Befund ergeben hat.

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