916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Eine Bestandeskontrolle hat zu führen:
wer mit Geflügel und Papageienvögeln*(Psittaciformes)* Handel treibt;
wer Bienenvölker hält, kauft, verkauft oder verstellt.
In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge einzutragen. Bei Bienen sind zusätzlich die Standorte der Völker und die Verstelldaten festzuhalten.1
Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Bestandeskontrolle zu gewähren.2
Die Bestandeskontrollen sind während drei Jahren aufzubewahren.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 581). ↩
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