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Art. 204

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Beschälseuche und der Infektiösen Anämie bei Pferden, Eseln und Zebras sowie bei den Kreuzungen zwischen diesen.1
  2. Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der Pferdeseuchen. Es berücksichtigt dabei die von der Weltorganisation für Tiergesundheit anerkannten Untersuchungsmethoden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

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