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Art. 214

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Jeder Tierarzt ist verpflichtet, Verdacht auf Leptospirose abzuklären.
  2. Das Untersuchungslaboratorium meldet serologisch oder bakteriologisch positive Befunde (Ausnahme:Serovar hardjö ) dem Kantonstierarzt.
  3. Die übrigen Bestimmungen der Artikel 61–64 finden keine Anwendung.
  4. Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Leptospirose dem Kantonsarzt.

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