916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Die Gesundheit der Tiere folgender Aquakulturbetriebe muss von einem Tierarzt mit Erfahrung im Bereich Gesundheit von Wassertieren mindestens einmal pro Jahr geprüft werden:
Betriebe, die lebende Wassertiere importieren;
Betriebe, die lebende Wassertiere abgeben, mit Ausnahme von Besatzfischzuchten;
Betriebe mit einer jährlichen Produktion von mehr als 500 kg;
Betriebe, die Wasser aus einem umliegenden natürlichen Gewässer verwenden, mit Ausnahme von:
1. Besatzfischzuchten,
2. Betrieben, bei denen die Übertragung einer Wassertierseuche vom natürlichen Gewässer in die Fischzucht aus epidemiologischen Gründen kein Risiko darstellt.
Bei der Prüfung müssen folgende Punkte kontrolliert und dokumentiert werden:
die Gesundheitssituation im Betrieb;
gesundheitliche Probleme, die seit der letzten Prüfung aufgetreten sind, sowie deswegen erfolgte Behandlungen und Nachüberprüfungen;
1 die prophylaktischen Massnahmen, die seit der letzten Prüfung durchgeführt worden sind, und die Indikationen dafür;
das Behandlungsjournal und die Lagerung der Tierarzneimittel;
die Biosicherheit und die Hygienepraxis des Betriebs.
Bei Aquakulturbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, kann der Kantonstierarzt eine Gesundheitsüberwachung anordnen.
Die Dokumentation zur Gesundheitsüberwachung ist den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen. Die Unterlagen sind während drei Jahren aufzubewahren.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790). ↩
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