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Art. 236a

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Paratuberkulose bei Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, bei Bisons, Büffeln und Kameliden sowie bei in Gehegen gehaltenen Wildwiederkäuern.

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