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Art. 26

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Die Kantone treffen die notwendigen Massnahmen zur Beaufsichtigung des Tiertransportes mit Bahnwagen, Schiffen und Strassenfahrzeugen auf ihrem Gebiet.
  2. An den Grenzstationen und Flughäfen wird die Aufsicht durch die Grenztierärzte ausgeübt.
  3. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Aufzeichnungen betreffend den Tiertransport.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

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