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Art. 47

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle

Beim Auftreten einer Seuche, die durch Milch verbreitet werden kann, schreibt der Kanton vor, dass Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung wie Schotte, Mager- und Buttermilch, die als Futter für Klauentiere verwertet werden, vor der Abgabe aus der Milchannahmestelle nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161(LGV) erlassenen Bestimmungen pasteurisiert werden müssen.

Footnotes

  1. SR 817.02

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