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Art. 51a

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Der Kantonstierarzt erteilt die Bewilligung für die künstliche Besamung an:
    1. Besamungstechniker aufgrund des Fähigkeitsausweises des BLV;
    2. Personen, die sich über die vorgeschriebene Ausbildung ausweisen können, zur Besamung in der eigenen Tierhaltung oder in der Tierhaltung ihres Arbeitgebers.
  2. Die Bewilligung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt für die ganze Schweiz. Das Gesuch ist beim Kantonstierarzt des Wohnsitzkantons des Gesuchstellers einzureichen.
  3. Besamungstechniker, die ausserhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, tätig sein wollen, müssen dies dem am Standort der Tiere zuständigen Kantonstierarzt melden.

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