916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung müssen so angelegt und betrieben werden, dass übertragbare Krankheiten weder in die Betriebe noch durch die Samenübertragung in andere Bestände verschleppt werden können. Sie stehen unter der fachtechnischen Leitung eines Tierarztes.
Die Person, die eine Besamungsstation, ein Samenlager, ein Trennlabor oder eine andere Anlage zur Samenverarbeitung führt, muss insbesondere folgende Vorgaben erfüllen:
Sie errichtet das Samenlager, die Besamungsstation, das Trennlabor oder eine andere Anlage zur Samenverarbeitung und allfällige dazugehörige Aufzucht‑, Warte- und Quarantänestationen an einem seuchenpolizeilich unbedenklichen Standort und getrennt von anderen Tierhaltungen.
Sie ermöglicht durch geeignete bauliche Anlagen eine seuchenpolizeilich gefahrlose Samengewinnung, Samenverarbeitung, Samenlagerung und Haltung der Tiere.
Sie stellt durch betriebliche Vorkehren sicher, dass keine Krankheitskeime verbreitet werden.
Sie sorgt dafür, dass in Samenlagern mit grenzüberschreitendem Handel nur Samen aus Besamungsstationen oder Samenlagern gelagert wird, die nach Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a bewilligt oder durch die Europäische Union zugelassen sind.
Sie unterwirft die Tiere vor ihrer Aufnahme in die Besamungsstation einer Quarantäne.
Sie untersucht die Tiere vor ihrer Aufnahme und periodisch während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation.
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