916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Das Betreiben einer Besamungsstation, eines Samenlagers, eines Trennlabors oder einer anderen Anlage zur Samenverarbeitung mit grenzüberschreitendem Handel ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Betriebe den Anforderungen nach Artikel 54 entsprechen.1
Ausgenommen von der Bewilligungspflicht für das Betreiben eines Samenlagers sind Personen und Stellen nach Artikel 55 Absatz 1bisBuchstaben a–c.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
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