916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Will ein Tierarzt Tätigkeiten im Zusammenhang mit Embryotransfers ausüben, muss er dies dem am Standort der Tiere zuständigen Kantonstierarzt melden.
Der Tierarzt veranlasst nach den Vorschriften des BLV:
1 betriebliche Vorkehren, die sicherstellen, dass bei der Entnahme, Verarbeitung und Lagerung von Embryonen keine Krankheitskeime verbreitet werden;
eine vorgängige Untersuchung der beteiligten Spender- und Empfängertiere.
Er führt Aufzeichnungen über die Gewinnung und Übertragung von Eizellen und Embryonen sowie über die vorgeschriebenen Untersuchungen der Spender- und Empfängertiere.2
Wer Eizellen und Embryonen lagert, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.3
Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.