916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Der Kantonstierarzt erstattet dem BLV jede Woche Bericht über alle im Kantonsgebiet festgestellten Seuchenfälle, die Ergebnisse der Abklärungen von Verdachtsfällen und die Anzahl der gesperrten Bestände sowie über besondere Vorkommnisse betreffend die Tiergesundheit.
Er gibt die Ergebnisse der angeordneten Kontrollen und Untersuchungen aus dem Vollzug des TSG in ASAN ein und berichtet dem BLV auf Verlangen über die angeordneten Massnahmen.1
Das BLV veröffentlicht die Seuchenmeldungen der Kantone in seinem amtlichen Mitteilungsorgan. Dieses wird den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Kantons- und Bezirksbehörden, den für die Jagd und Fischerei zuständigen kantonalen Stellen, den Bieneninspektoren, den amtlichen Tierärzten sowie auf Verlangen den übrigen Tierärzten unentgeltlich zugestellt.2
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 8 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691). ↩
Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3997). ↩
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