916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
Die Sperrmassnahmen haben den Zweck, durch Einschränkung des Tier‑, Personen- und Warenverkehrs die Verbreitung von Seuchen zu verhindern. Sie werden durch den Kantonstierarzt verfügt.
In nach den Artikeln 69–71 gesperrten Beständen sind:
alle für die Seuche empfänglichen Tiere zu registrieren und auf die betreffende Seuche hin zu untersuchen;
alle für die Seuche empfänglichen Klauentiere zu kennzeichnen;
verdächtige und verseuchte Tiere wenn möglich abzusondern.
Der Kantonstierarzt ist ermächtigt, in begründeten Fällen zusätzliche Einschränkungen zu verfügen oder unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Erleichterungen zu gewähren.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487). ↩
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