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Art. 68a

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Die Verbringungssperre wird über einzelne Tiere verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung einer Seuche einzelne Tiere einer Tierhaltung nicht in eine andere Tierhaltung verbracht werden dürfen.
  2. Die Abgabe dieser Tiere direkt zur Schlachtung ist gestattet.

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