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Art. 76

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle

Viehversicherungskassen sowie weitere öffentliche oder private Versicherungseinrichtungen können zusätzliche Leistungen erbringen:

  1. für Verluste von Tieren, deren Verkehrswert die Höchstansätze übersteigt;
  2. für Verluste von Tieren, für die Bund und Kantone nach Artikel 34 Absatz 2 TSG keine Entschädigung leisten;
  3. für Verluste von Tieren im Zusammenhang mit Seuchen, für die diese Verordnung keinen Anspruch auf Entschädigung vorsieht.

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