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Art. 78

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. Alle Tierbestände gelten als amtlich anerkannt frei von hochansteckenden Seuchen.
  2. Gesperrten Beständen sowie solchen in der Schutz- und Überwachungszone (Art. 88) wird die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Zonen entzogen.

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