916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die anmeldepflichtige Person muss grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen dem grenztierärztlichen Dienst nach dessen Anweisungen zur Kontrolle vorführen.
Sie muss unmittelbar nach der Landung des Flugzeugs:
die Tiere und Tierprodukte auf direktem Weg in die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten der Grenzkontrollstelle überführen;
dem grenztierärztlichen Dienst die erforderlichen Begleitdokumente aushändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.1
Die grenztierärztlichen Kontrollen erfolgen ausschliesslich zu den Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle. Kann die Kontrolle nicht am Tag der Landung des Flugzeugs durchgeführt werden, so verbleibt die Sendung am Flughafen.
Für grenztierärztlich kontrollpflichtige Brief- und Paketsendungen kann das BLV in begründeten Fällen von Absatz 2 abweichende Verfahren bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass damit keine erhöhte Gefahr der Einschleppung von Seuchen einhergeht.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
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