916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
In der Zollanmeldung von Sendungen, für die nach Artikel 15 Absatz 1 eine grenztierärztliche Kontrolle vorgeschrieben ist, muss die anmeldepflichtige Person nach der Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst die Nummer des GGED oder der Bewilligung des BLV (Art. 12) angeben.1
In der Zollanmeldung von Sendungen, die gemäss Bewilligung von der grenztierärztlichen Kontrolle befreit sind, muss die anmeldepflichtige Person die Nummer der Bewilligung des BLV angeben.
In der Zollanmeldung von Brief- und Paketsendungen von Tierprodukten an Privatpersonen nach Artikel 14 muss die anmeldepflichtige Person eine generelle Bewilligungsnummer angeben. Das BLV publiziert die generelle Bewilligungsnummer im Internet.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.