916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Bleibt eine vom grenztierärztlichen Dienst freigegebene Sendung von Tierprodukten im Gewahrsam der Zollstelle, so muss die anmeldepflichtige Person:
1 eine Kopie des GGED aufbewahren, wenn dieses in Papierform ausgestellt wurde;
das Datum des Eingangs der Sendung bei der Zollstelle aufzeichnen; und
das Datum der Zollveranlagung aufzeichnen.
Erfolgt die Zollveranlagung einer Sendung gestaffelt, so muss die anmeldepflichtige Person jeder Teilsendung eine beglaubigte Kopie des GGED in Papierform beilegen oder für jede Teilsendung das GGED in elektronischer Form mit einer gültigen elektronischen Signatur vorweisen. Zudem muss sie für jede Teilsendung das Datum der Zollveranlagung und die überprüfte Menge oder das überprüfte Gewicht aufzeichnen.2
Die beglaubigten Kopien des GGED sind beim grenztierärztlichen Dienst anzufordern.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
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