916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen dürfen in offenen Zolllagern und Zollfreilagern im Einfuhrgebiet nur eingelagert werden, wenn sie vollständig grenztierärztlich kontrolliert und freigegeben worden sind.
Als Nachweis für die erfolgte Kontrolle ist der zuständigen Zollstelle bei der Einlagerung das vom grenztierärztlichen Dienst vollständig ausgefüllte GGED vorzuweisen.1
Die eingelagerten Sendungen können später ohne weitere Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). ↩
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