916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Tierprodukte müssen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf direktem Weg in den Bestimmungsbetrieb verbracht werden.
Tiere müssen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf direktem Weg und ohne Umlad in den Bestimmungsbetrieb oder, wenn in den Einfuhrbedingungen vorgeschrieben, zur Quarantäne verbracht werden.
Bei Transporten von Klauentieren sowie von Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln dürfen keine anderen Tiere zugeladen werden.
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