916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die folgenden Begleitdokumente müssen bis zum Bestimmungsbetrieb mit der Sendung mitgeführt werden:
das GGED in Papierform oder in elektronischer Form mit einer gültigen elektronischen Signatur;
bei Sendungen, die nur vorübergehend in das Einfuhrgebiet verbracht oder nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen oder nach Nordirland durchgeführt werden: beglaubigte Kopien der Gesundheitsbescheinigungen in Papierform oder das Original in elektronischer Form.1
Bei Zuchttieren der Rinder-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung muss zusätzlich ein Abstammungsausweis nach den Artikeln 69 und 70 der Tierzuchtverordnung vom 29. Oktober 20252mitgeführt werden.3
Die Begleitdokumente nach Absatz 1 sind vom Bestimmungsbetrieb nach Eintreffen der Sendung drei Jahre lang aufzubewahren.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩