916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Der Bestimmungsbetrieb muss das Eintreffen von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8 der zuständigen kantonalen Behörde innerhalb von einem Arbeitstag melden. Verletzt der Betrieb die Meldepflicht, so kann ihm die kantonale Behörde die Bewilligung entziehen.1
Der Bestimmungsbetrieb muss das Eintreffen der folgenden Tiere und Tierprodukte der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt innerhalb von 24 Stunden melden:
Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung;
Klauentiere sowie Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel;
Europäische Honigbienen und Hummeln.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
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