916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Ist eine Einfuhr- oder eine Durchfuhrsendung mangelhaft, so verfügt der grenztierärztliche Dienst eine der folgenden Massnahmen:
Beschlagnahme;
Rückweisung;
1 Behandlung, Verarbeitung oder eine andere Massnahme zur Beseitigung des Mangels;
Einziehung.
Er kann ausnahmsweise die Massnahme nur in Bezug auf einen Teil der Sendung verfügen, sofern sie die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen gewährleistet, kein Risiko darstellt und die amtliche Kontrolle nicht beeinträchtigt.2
Er hört vor dem Entscheid die anmeldepflichtige Person an.
Die Gesundheitsbescheinigungen von mangelhaften Sendungen werden vom grenztierärztlichen Dienst annulliert.3
Ist eine Ausfuhrsendung mangelhaft, so verfügt der grenztierärztliche Dienst die Beschlagnahme der Sendung.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). ↩
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