916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Bei der Zollanmeldung von Einfuhrsendungen über das System «e-dec» wird ein elektronischer Abgleich mit den in TRACES beziehungsweise im Informationssystem EDAV (Art. 102a ) enthaltenen Daten durchgeführt. Beim Datenabgleich wird Folgendes geprüft:
1 bei Sendungen, die mit einem GGED angemeldet werden: ob eine Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst vorliegt;
bei Sendungen, die mit einer Bewilligung des BLV angemeldet werden: ob die Bewilligung vorliegt.
Ergibt der Datenabgleich, dass keine Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst oder keine Bewilligung vorliegt, so:2
wird die Zollanmeldung vom System «e-dec» zurückgewiesen, wenn die Sendung auf dem Luftweg eingeführt werden soll;
erfolgt automatisch eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde am Ort des Bestimmungsbetriebs, wenn die Sendung auf dem Landweg oder im Schiffsverkehr auf dem Rhein eingeführt wird.
Bei der Zollanmeldung von Brief- und Paketsendungen von Tierprodukten an Private über das System «e-dec» wird ein elektronischer Abgleich mit den im Informationssystem EDAV enthaltenen Daten durchgeführt. Beim Datenabgleich wird geprüft, ob die Sendung den Anforderungen zur Einfuhr für den Eigengebrauch entspricht.
Ergibt der Datenabgleich, dass die Sendung den Anforderungen zur Einfuhr für den Eigengebrauch nicht entspricht, so wird die Zollanmeldung vom System «e‑dec» zurückgewiesen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). ↩
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