916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Lebensmittel tierischer Herkunft, die für die Bordverpflegung in einem Flugzeug des grenzüberschreitenden Verkehrs bestimmt waren und nicht in demselben Flugzeug weitertransportiert werden, müssen von den Catering-Betrieben nach Artikel 22 VTNP1entsorgt werden.
Die Entsorgungswege der Catering-Betriebe müssen vom Kanton bewilligt werden.
Die Catering-Betriebe teilen dem BLV die bewilligten Entsorgungswege mit. Änderungen sind unverzüglich zu melden.