916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Sendungen von Tierprodukten fest, die den Ein- oder den Durchfuhrbedingungen nach Artikel 13 nicht entsprechen, so lassen sie diese Sendungen durch die anmeldepflichtige Person der Vernichtung zuführen. Ist die anmeldepflichtige Person mit der Vernichtung nicht einverstanden, so informiert die Zollstelle die zuständige kantonale Behörde oder, an einer zugelassenen Grenzkontrollstelle, den grenztierärztlichen Dienst. Diese ziehen die Sendung ein und führen sie der Entsorgung nach der VTNP1zu.
Brief- und Paketsendungen von Tierprodukten an Privatpersonen, die den Einfuhrbedingungen nach Artikel 14 nicht entsprechen, leitet das Speditionsunternehmen dem grenztierärztlichen Dienst weiter. Dieser zieht die Sendung ein und führt sie der Entsorgung nach der VTNP zu.2