916.443.14EDAV-HtFederal Council Ordinance29.12.2014Originalquelle
Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Gebieten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.
Tiere aus dem Einfuhrgebiet oder aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, für die ein Heimtierpass mitgeführt wird und die gültig gegen Tollwut geimpft wurden, können nach vorübergehendem Aufenthalt ohne Veterinärbescheinigung aus einem Staat oder Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b eingeführt oder wiedereingeführt werden.1
Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Gebieten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b müssen gültig gegen Tollwut geimpft sein. Die Impfung muss in der Veterinärbescheinigung eingetragen sein.
Tiere unter 12 Wochen ohne Tollwutimpfung und Tiere zwischen 12 und 16 Wochen mit Tollwutimpfung, die aber noch nicht nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a gültig ist, dürfen eingeführt werden, wenn:
eine Erklärung der Halterin oder des Halters nach den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 5 mitgeführt wird, wonach die Tiere seit der Geburt keinen Kontakt mit wild lebenden Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind; oder
die Tiere ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind und die gemäss Veterinärbescheinigung vor der Geburt der Tiere eine Tollwutimpfung erhalten hat.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 271). ↩
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