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Wird ein widerrechtlich ein- oder durchgeführtes Heimtier im Inland durch Private oder andere Stellen (nicht das BAZG) gemeldet, so trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen und benachrichtigt das BAZG.
“Sind die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so werden Tiere, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zurückgewiesen (Art. 25 Abs. 2 TSG). Ist eine Rückweisung nicht möglich oder mit dem Risiko einer Seuchenverschleppung verbunden, so kann die zuständige Behörde das Töten von Tieren anordnen (Art. 25 Abs. 3 TSG). 2.2 Sind bei Heimtieren die Voraussetzungen für die Ein- oder Durchfuhr nicht erfüllt, so trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren [EDAV-Ht; SR 916.443.14]). Werden widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere im Inland durch Private oder andere Organe als das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit entdeckt und gemeldet, so trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen und benachrichtigt das BAZG (Art. 29 Abs. 2 EDAV-Ht). Die Behörde kann insbesondere die Rückweisung, Beschlagnahmung oder Tötung der Tiere anordnen (Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht). Die EDAV-Ht gilt gemäss ihrem Art. 1 Abs. 1 allerdings nur für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, die ihre Halterin, ihren Halter oder eine von der Halterin oder dem Halter ermächtigte Person begleiten; und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein. Soweit sie keine Anwendung findet, ist für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren die Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS; SR 916.443.10) anwendbar (Art. 1 Abs. 2 EDAV-DS). Diese sieht in Art. 84 Abs. 1 vor, dass die zuständige kantonale Behörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen trifft, wenn bei Tieren und Tierprodukten die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind. Bei Tieren kann die zuständige kantonale Behörde insbesondere die Beschlagnahme, die Rückweisung oder die Tötung verfügen.”
Art. 29 Abs. 3 EDAV‑Ht befugt die kantonalen Veterinärbehörden, u. a. die Rückweisung bereits eingeführter Tiere anzuordnen. Die zitierte Praxis wertet die Rückweisung als gewissermassen verspätetes Importverbot und hält vor diesem Hintergrund eine präventive Rückweisung vor Einreise (im Sinn eines Importverbots) für mit der Kompetenzlage vereinbar.
“3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54 Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar. Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots – umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere bundesrechtliche Regelungen (vgl. Art. 54 TSG) gewisse Fragen in Bezug auf den Umfang der Kompetenzen der kantonalen Veterinärbehörden aufwerfen mögen, kann vor dem Hintergrund der Regelung von Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nicht gesagt werden, eine allfällige Unzuständigkeit wäre offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und stelle einen besonders schweren Mangel dar. Demzufolge leidet die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2022 nicht an einem Nichtigkeitsgrund.”
“29 EDAV-Ht den kantonalen Veterinärbehörden eine generelle Anordnungskompetenz mit Blick auf die Ein- oder Durchfuhr ein und grenzt nicht näher ein, welche Massnahmen anzuordnen sind (vgl. im Übrigen auch BGr, 20. Januar 2016, 2C_1056/2015, E. 4.3). Einzig für die Einfuhr über die Landesflughäfen sehe Art. 30 EDAV-Ht eine Zuständigkeit des grenztierärztlichen Dienstes vor. Indem die kantonalen Veterinärbehörden gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54 Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar. Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots – umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere bundesrechtliche Regelungen (vgl. Art. 54 TSG) gewisse Fragen in Bezug auf den Umfang der Kompetenzen der kantonalen Veterinärbehörden aufwerfen mögen, kann vor dem Hintergrund der Regelung von Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nicht gesagt werden, eine allfällige Unzuständigkeit wäre offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und stelle einen besonders schweren Mangel dar. Demzufolge leidet die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2022 nicht an einem Nichtigkeitsgrund.”
Art. 29 Abs. 3 EDAV‑Ht räumt den kantonalen Veterinärbehörden eine generelle Anordnungskompetenz im Zusammenhang mit Ein‑ und Durchfuhr ein; dazu gehört nach dem zitierten Entscheid ausdrücklich die Befugnis, die Rückweisung bereits eingeführter Tiere anzuordnen. In der Begründung wird weiter ausgeführt, dass die Rückweisung im Grunde ein nachträglich ausgesprochenes Importverbot darstelle und es im Lichte der Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung nicht unverständlich erscheine, wenn diese Kompetenz auch präventive Rückweisungen vor der Einreise (als effektives Importverbot) umfassen könne. Diese Ausführung wird in den Quellen als Argumentation dargestellt, nicht als abschliessende, allgemeine Feststellung.
“Wie die Gesundheitsdirektion zu Recht ausführt, räumt Art. 29 EDAV-Ht den kantonalen Veterinärbehörden eine generelle Anordnungskompetenz mit Blick auf die Ein- oder Durchfuhr ein und grenzt nicht näher ein, welche Massnahmen anzuordnen sind (vgl. im Übrigen auch BGr, 20. Januar 2016, 2C_1056/2015, E. 4.3). Einzig für die Einfuhr über die Landesflughäfen sehe Art. 30 EDAV-Ht eine Zuständigkeit des grenztierärztlichen Dienstes vor. Indem die kantonalen Veterinärbehörden gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54 Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar. Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots – umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere bundesrechtliche Regelungen (vgl. Art. 54 TSG) gewisse Fragen in Bezug auf den Umfang der Kompetenzen der kantonalen Veterinärbehörden aufwerfen mögen, kann vor dem Hintergrund der Regelung von Art.”
“29 EDAV-Ht den kantonalen Veterinärbehörden eine generelle Anordnungskompetenz mit Blick auf die Ein- oder Durchfuhr ein und grenzt nicht näher ein, welche Massnahmen anzuordnen sind (vgl. im Übrigen auch BGr, 20. Januar 2016, 2C_1056/2015, E. 4.3). Einzig für die Einfuhr über die Landesflughäfen sehe Art. 30 EDAV-Ht eine Zuständigkeit des grenztierärztlichen Dienstes vor. Indem die kantonalen Veterinärbehörden gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54 Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar. Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots – umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere bundesrechtliche Regelungen (vgl. Art. 54 TSG) gewisse Fragen in Bezug auf den Umfang der Kompetenzen der kantonalen Veterinärbehörden aufwerfen mögen, kann vor dem Hintergrund der Regelung von Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nicht gesagt werden, eine allfällige Unzuständigkeit wäre offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und stelle einen besonders schweren Mangel dar. Demzufolge leidet die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2022 nicht an einem Nichtigkeitsgrund.”
“3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54 Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar. Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots – umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere bundesrechtliche Regelungen (vgl. Art. 54 TSG) gewisse Fragen in Bezug auf den Umfang der Kompetenzen der kantonalen Veterinärbehörden aufwerfen mögen, kann vor dem Hintergrund der Regelung von Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nicht gesagt werden, eine allfällige Unzuständigkeit wäre offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und stelle einen besonders schweren Mangel dar. Demzufolge leidet die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2022 nicht an einem Nichtigkeitsgrund.”
“Wie die Gesundheitsdirektion zu Recht ausführt, räumt Art. 29 EDAV-Ht den kantonalen Veterinärbehörden eine generelle Anordnungskompetenz mit Blick auf die Ein- oder Durchfuhr ein und grenzt nicht näher ein, welche Massnahmen anzuordnen sind (vgl. im Übrigen auch BGr, 20. Januar 2016, 2C_1056/2015, E. 4.3). Einzig für die Einfuhr über die Landesflughäfen sehe Art. 30 EDAV-Ht eine Zuständigkeit des grenztierärztlichen Dienstes vor. Indem die kantonalen Veterinärbehörden gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht befugt sind, eine Rückweisung eines bereits eingeführten Tiers anzuordnen und es somit sozusagen aus der Schweiz auszuweisen, kommt ihnen in der Tat die Kompetenz zur Anordnung schweizweit geltender Massnahmen zu. Bei summarischer Betrachtung will Art. 54 Abs. 2 TSG lediglich verhindern, dass die Kantone gegenseitig Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich sind (vgl. BGE 103 Ib 134 E. 3). Im Grunde genommen stellt die Rückweisung ein verspätet ausgesprochenes Importverbot dar. Mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierseuchengesetzgebung erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb die Kompetenz zur Rückweisung gemäss Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nach erfolgter Einreise nicht auch die präventive Rückweisung vor Einreise – im Sinn eines Importverbots – umfassen sollte. Auch wenn Art. 30 Abs. 1 EDAV-Ht und andere bundesrechtliche Regelungen (vgl. Art. 54 TSG) gewisse Fragen in Bezug auf den Umfang der Kompetenzen der kantonalen Veterinärbehörden aufwerfen mögen, kann vor dem Hintergrund der Regelung von Art.”
Bei Massnahmen nach Art. 29 EDAV‑Ht kommt der zuständigen Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu; das Verwaltungsgericht greift in Ermessensentscheide nur bei qualifizierten Ermessensfehlern oder sonst rechtsfehlerhafter Ermessensausübung ein. Bei der Ausgestaltung der Massnahmen ist besondere Zurückhaltung geboten, weil häufig technisch‑naturwissenschaftliche Fragen eine Rolle spielen, zu denen die Behörde über Fachwissen verfügt. Die angeordneten Massnahmen beruhen zudem auf einer Einzelfall‑Risikoabwägung; daher besteht in solchen Konstellationen regelmässig ein aktuelles Rechtsschutzinteresse.
“Folglich verfügt der Beschwerdegegner über ein grosses Ermessen bei der Wahl der Massnahmen. In solche Ermessensentscheide greift das Verwaltungsgericht nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler bzw. eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt, während ihm eine Korrektur bloss unzweckmässiger oder unangemessener Ermessensbetätigung in der Regel verwehrt ist (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG, § 50 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Auch bei der Ausgestaltung der Massnahmen im Einzelfall kommt dem Beschwerdegegner ein grosser Spielraum zu. So stellen sich technisch-naturwissenschaftliche Fragen, und der Beschwerdegegner verfügt über das entsprechende Fachwissen. Aufgrund dessen übt das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung zusätzlich Zurückhaltung. Unter diesen Umständen ist auch nicht auf das Rechtsschutzinteresse zu verzichten, zumal in diesen Fragen gerade keine gerichtliche Überprüfung stattfinden kann und soll. 4.5 Sodann beruhen die verfügten Massnahmen nach Art. 29 EDAV-Ht auf einer Risikoabwägung im Einzelfall (Michel/Reichler/Mathys/Enzler, Rz. 73). Hierzu ist das konkrete Risiko einer Verbreitung der Tollwut unter den aktuellen Haltungsbedingungen zu analysieren (BGr, 30. September 2021, 2C_595/2021, E. 4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich allerdings in diesen Einzelfallkonstellationen nicht, auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verzichten. Solche Einzelfallkonstellationen lassen sich schlecht abstrahieren und verallgemeinern, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 110 Ia 140 E. 2b). 4.6 Anders verhielte es sich in Bezug auf die Anfechtung der Kostenverteilung der vorinstanzlichen Verfahren. Diesbezüglich bestünde ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer bringt denn auch vor, dass die Vorinstanz auf den Kostenpunkt der Ausgangsverfügung hätte eintreten müssen und diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse bestehe.”
“Folglich verfügt der Beschwerdegegner über ein grosses Ermessen bei der Wahl der Massnahmen. In solche Ermessensentscheide greift das Verwaltungsgericht nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler bzw. eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt, während ihm eine Korrektur bloss unzweckmässiger oder unangemessener Ermessensbetätigung in der Regel verwehrt ist (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG, § 50 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Auch bei der Ausgestaltung der Massnahmen im Einzelfall kommt dem Beschwerdegegner ein grosser Spielraum zu. So stellen sich technisch-naturwissenschaftliche Fragen, und der Beschwerdegegner verfügt über das entsprechende Fachwissen. Aufgrund dessen übt das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung zusätzlich Zurückhaltung. Unter diesen Umständen ist auch nicht auf das Rechtsschutzinteresse zu verzichten, zumal in diesen Fragen gerade keine gerichtliche Überprüfung stattfinden kann und soll. 4.5 Sodann beruhen die verfügten Massnahmen nach Art. 29 EDAV-Ht auf einer Risikoabwägung im Einzelfall (Michel/Reichler/Mathys/Enzler, Rz. 73). Hierzu ist das konkrete Risiko einer Verbreitung der Tollwut unter den aktuellen Haltungsbedingungen zu analysieren (BGr, 30. September 2021, 2C_595/2021, E. 4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich allerdings in diesen Einzelfallkonstellationen nicht, auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verzichten. Solche Einzelfallkonstellationen lassen sich schlecht abstrahieren und verallgemeinern, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 110 Ia 140 E. 2b). 4.6 Anders verhielte es sich in Bezug auf die Anfechtung der Kostenverteilung der vorinstanzlichen Verfahren. Diesbezüglich bestünde ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer bringt denn auch vor, dass die Vorinstanz auf den Kostenpunkt der Ausgangsverfügung hätte eintreten müssen und diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse bestehe.”
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