1 commentary
Art. 12 EDAV‑Ht findet keine Anwendung auf Hunde aus Staaten, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann; solche Fälle fallen in die Kategorie der Liste Ziff. 3 des BLV (vgl. Art. 14 EDAV‑Ht). Serbien wird in den Quellen ausdrücklich zur Liste Ziff. 3 gezählt; daher ist für Hunde aus Serbien der Listenstatus des BLV zu überprüfen.
“Vorliegend war strittig, ob der Hund aus einem Tollwut-Risikoland (Serbien) eingeführt wurde. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Hund um ein Heimtier handelt, das aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten wird, ist für dessen Einfuhr in die Schweiz die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren vom 28. November 2014 (EDAV-Ht, SR 916.443.14, Anhang 1 Ziff. 1: Hunde) massgebend. Die Bestimmungen differenzieren nach Tieren aus der EU und weiteren europäischen Staaten mit einem von der EU anerkannten Heimtierpass (Art. 12 EDAV-Ht), Tieren aus Staaten mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut (Art. 13 EDAV-Ht) und Tieren aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 14 EDAV-Ht). Gemäss der Liste der Länder mit ihrem Status bezüglich Tollwut des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist der EU-Mitgliedstaat Bulgarien frei von urbaner Tollwut (Liste Ziff. 1.1). In den Staaten und Territorien, welche nicht in dieser Liste (unter Ziff. 1 und 2) aufgeführt sind, kann urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden (Liste Ziff. 3), worunter folglich Serbien fällt (Liste Stand 1. März 2021, zu finden unter: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/reisen-mit-heimtieren/hunde-katzen-und-frettchen.html, besucht am 23. August 2022).”
“144 TSV). Ansteckungsverdächtige Tiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden sind oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind, müssen getötet oder während mindestens 100 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Tiere noch Menschen gefährden können (Art. 145 lit. a TSV). Nach Ende der Absonderungsperiode müssen sie durch den amtlichen Tierarzt untersucht werden (Art. 145 lit. c TSV). 2.2 Vorliegend war strittig, ob der Hund aus einem Tollwut-Risikoland (Serbien) eingeführt wurde. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Hund um ein Heimtier handelt, das aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten wird, ist für dessen Einfuhr in die Schweiz die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren vom 28. November 2014 (EDAV-Ht, SR 916.443.14, Anhang 1 Ziff. 1: Hunde) massgebend. Die Bestimmungen differenzieren nach Tieren aus der EU und weiteren europäischen Staaten mit einem von der EU anerkannten Heimtierpass (Art. 12 EDAV-Ht), Tieren aus Staaten mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut (Art. 13 EDAV-Ht) und Tieren aus Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 14 EDAV-Ht). Gemäss der Liste der Länder mit ihrem Status bezüglich Tollwut des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist der EU-Mitgliedstaat Bulgarien frei von urbaner Tollwut (Liste Ziff. 1.1). In den Staaten und Territorien, welche nicht in dieser Liste (unter Ziff. 1 und 2) aufgeführt sind, kann urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden (Liste Ziff. 3), worunter folglich Serbien fällt (Liste Stand 1. März 2021, zu finden unter: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/reisen-mit-heimtieren/hunde-katzen-und-frettchen.html, besucht am 23. August 2022). 2.3 Mit der Hundedatenbank AMICUS wurde die gesetzliche Vorgabe einer zentralen Datenbank, in welcher Hunde registriert sein müssen, umgesetzt (Art. 30 Abs. 2 TSG; Art. 16 ff. TSV). Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden (Art.”
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