Bei der Ein- und Durchfuhr von Heimtieren, für die das Mitführen eines Heimtierpasses, einer Veterinärbescheinigung oder einer Bewilligung vorgeschrieben ist, hat die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)1den Heimtierpass, die Veterinärbescheinigung oder die Bewilligung vorzuweisen.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
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