In dieser Verordnung bedeuten:
- Heimtiere: Tiere nach Anhang 1, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden;
- Halterin, Halter: natürliche Person mit der tatsächlichen, nicht nur vorübergehenden Verfügungsgewalt über das Tier, die im Heimtierpass oder in der Veterinärbescheinigung als Besitzerin oder Besitzer eingetragen ist;
- berechtigte Tierärztin, berechtigter Tierarzt: Tierärztin oder Tierarzt, die oder der gemäss dem jeweiligen nationalen Recht die Tätigkeiten durchführen darf, die in dieser Verordnung vorgesehen sind;
- Einfuhr: dauerhafte oder vorübergehende Verbringung von Heimtieren in das Einfuhrgebiet;
- 1 Einfuhrgebiet: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) sowie die Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein und Büsingen);
- 2 Drittstaaten : alle Staaten ausser den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie ohne das Gebiet von Nordirland.