Stellt das BAZG Heimtiere fest, bei denen die Voraussetzungen für die Ein‑ oder Durchfuhr nicht erfüllt sind, so meldet es dies der Veterinärbehörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. Bei Heimtieren aus Drittstaaten, die über einen Landesflughafen ein- oder durchgeführt werden, meldet es dies dem grenztierärztlichen Dienst.
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